Die Gebühren werden vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf der Grundlage der Kehr- und Überprüfungsordnung erhoben und sind vom Grundstückseigentümer bzw. von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen.
Im Feuerstättenbescheid steht, wann Sie welche Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten regelmäßig an den Heizungen durchführen lassen müssen. Diesen erhalten Sie als Eigentümer von Haus- oder Wohnungseigentum im Anschluss an jede Feuerstättenschau.
Sie sind als Eigentümer selbst dafür verantwortlich, die im Feuerstättenbescheid genannten Termine einzuhalten. Die dort festgelegten Arbeiten müssen Sie rechtzeitig bei einem zugelassenen Betrieb in Auftrag geben. Zugelassen ist jeder Betrieb, der mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist oder die Voraussetzung nach §§ 7 bis 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erfüllt.
Die Arbeiten gelten erst dann als ausgeführt, wenn das Formblatt, mit dem der ausführende Betrieb die Durchführung der Arbeiten bestätigt, bei dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger fristgerecht eingegangen ist. Als Eigentümer sind Sie für die Übermittlung und den fristgerechten Eingang des Formblattes verantwortlich. Jedoch dürfen Sie mit dem ausführenden Betrieb vereinbaren, dass dieser die Übermittlung für Sie übernimmt.
Folgende Tätigkeiten müssen in der Handwerksrolle eingetragen sein:
- Reinigung und Überrpüfung von Schornsteinen und Feuerungsanlagen (auch Feuerstätten genannt)
- Kehrung und Überprüfung von Rauchfängen/Schornsteinen
- Kehrung und Überprüfung von Feuerstätten
- Messung von Abgasen
- Befundung von neuen Anlagen im Bezug auf Brand und BetriebssicherheitBerechnung des Schornstein-/Abgasleitungsquerschnitts (DIN 4705)
- Zuluftführung
- Abgas bzw. Rauchgasprüfung
- Aufstellungsraum
- Beratung bei Energiesparen und Umweltschutz